Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig
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„So hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) aufgrund von zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, die unabhängig von zwei eingetragenen Lebenspartnern eingereicht worden waren, die sich als Erben ihrer
im Jahre 2001 verstorbenen Lebenspartner durch geltende Gesetze und Rechtsprechung benachteiligt fühlten.
Während Ehegatten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in der günstigsten Steuerklasse I lagen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige
Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17% bis zu 50% vorsah. Die hiergegen erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Auf ihre Verfassungsbeschwerden hin hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen
Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die
Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz betroffenen Altfälle zu treffen, die die
Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom
24. Dezember 2008 beseitigt.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der
persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den
höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstel-lung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteu-errecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt. Soweit Sie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts persönlich betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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