Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden
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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH III R 79/08) steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu,
auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der
Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b
des Einkommensteuergesetzes). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der
Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich
bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken. Der BFH entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern - unter Umständen auch nachträglich -
einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage
einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen
Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der
Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
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