Neuer Mindestlohn in der Pflegebranche
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Für die Pflegebranche gibt es künftig einen gesetzlichen Mindestlohn. Das Bundeskabinett beschloss dazu eine entsprechende Rechtsverordnung. Diese ist
zum 1. August 2010 in Kraft getreten. Die nun beschlossene Rechtsverordnung legt unter anderem die Entgeltuntergrenze, also den Mindestlohn, fest. Dieser Mindestlohn ist künftig für alle in Deutschland in der Pflegebranche
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er gilt gleichermaßen für inländische wie ausländische Pflegeunternehmen. Für die Pflegekräfte im Westen sieht die Einigung 8,50 Euro und für diejenigen im
Osten 7,50 Euro vor. Erhöhungen jeweils in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli 2013.
Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche ist der Vorschlag der Pflegekommission. Mit dem Erlass der Rechtsverordnung durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird das Ergebnis der Kommission verbindlich.
Der Pflegemindestlohn wird für Betriebe oder selbstständige Betriebsteile gelten, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Er
wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die überwiegend Grundpflegeleistungen, wie Körperpflege, Ernährung und Mobilitätsübungen, erbringen. Ausgenommen hiervon sind Auszubildende und Praktikanten,
Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer.
Unterschreitungen des Mindestlohns sind für die betroffenen Pflegedienste wirtschaftlich und rechtlich ausgesprochen riskant. Mindestlohnunterschreitungen
führen unabhängig von etwa noch offenen Lohnforderungen der Arbeitnehmer zu Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger! Unternehmern ist daher dringend
eine rechtzeitige Überprüfung bzw. Neugestaltung der Vergütungsstruktur anzuraten. Quelle: regierung-online
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