Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

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Mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 66/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin ein Schreiben herausgegeben, wie die steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen generell von der Finanzverwaltung zu handhaben ist.
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