Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen
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Wird Steuerpflichtigen durch eine Ordnungsverfügung untersagt, in ihrem Eigenheim zu wohnen und sind sie dadurch gezwungen, eine Wohnung anzumieten, kann die
hierfür zu zahlende Kaltmiete nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf u.U. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Urteil vom 13.12.2007 - 14 K 6385/04 E).
In ähnlicher Form urteilt aktuell auch der Bundesfinanzhof (VI R 62/08): Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die eigene Wohnung
nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche Aufwendungen sein. Die Aufwendungen für den weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können aber nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, bis die eigene
Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt ist. Wenn eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich ist, sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, an dem dies dem
Steuerpflichtigen bewusst wird.
Im vorliegenden Fall ging es um Käufer einer Eigentumswohnung, die zwei Jahre nach dem Kauf ihre Wohnung verlassen mussten, weil das Haus nach amtlicher
Feststellung durch das Bauordnungsamt einsturzgefährdet war. Da sie die Wohnung ohne Garantie und Haftungsansprüche für eventuelle Schäden erworben hatten,
konnten sie in drei Gerichtsinstanzen auch den Kauf nicht rückgängig machen. Die Eheleute beantragten daraufhin, die monatliche Miete für eine von ihnen
ersatzweise angemietete Vier-Zimmer-Wohnung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Das Finanzamt hatte den Antrag aber abschlägig beschieden.
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